Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Finanzportfolioverwaltung gemäß Offenlegungsverordnung
Stand: 30. Dezember 2022
I. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie
Die klarwert GmbH bekennt sich ausdrücklich zum Thema Nachhaltigkeit.
Auch wir wollen als Finanzportfolioverwaltung Verantwortung übernehmen, den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft mitzugestalten, indem wir unseren Beitrag zur Erreichung des Klimaschutzes und der UN-Nachhaltigkeitsziele verstärken.
Wir bekennen uns daher zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – „SDGs“) der Vereinten Nationen und des Pariser Klimaschutzabkommens.
Wir wollen unserer Verantwortung auch im Wertpapierdienstleistungsgeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kunden im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung definiert.
Diese Strategien legen wir nachfolgend offen, um hiermit gleichzeitig die Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzsektor (Verordnung EU 2019/2088 – kurz „Offenlegungsverordnung“) zu erfüllen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Finanzportfolioverwaltung, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert wird.
Der Begriff Finanzinstrumente entspricht der Definition des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die klarwert GmbH im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung diese Finanzinstrumente einsetzt.
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.
II. Unsere Strategie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Nachhaltigkeitsrisiken umschreiben Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (häufig auch als „ESG-Risiken“ bezeichnet, entsprechend den englischsprachigen Bezeichnungen Environmental, Social, Governance), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage haben könnte.
Um Nachhaltigkeitsrisiken in den einzelnen Anlagestrategien der Finanzportfolioverwaltung zu minimieren, identifizieren wir im Rahmen unseres Investitionsauswahlprozesses Unternehmen und Organisationen, deren Anlagemöglichkeiten ein erhöhtes Risikopotential in Bezug auf Nachhaltigkeit aufweisen. Für die Identifizierung solcher Unternehmen orientieren wir uns an den von uns festgelegten Mindeststandards.
In diesen Mindeststandards (Anlage 1) sind Negativausschlüsse sowie umsatzbasierte Ausschlusskriterien für Normen, Sektoren und Staaten definiert.
Bei unserer Methodik legen wir einen Prozess zugrunde, bei dem Ausschlusskriterien für Normen, Sektoren und Staaten definiert sind.
Die zugrundeliegenden Daten für unser Aktien- und Anleiheuniversum beziehen wir von ISS ESG Research, einem der global führenden Anbieter für Nachhaltigkeitsanalysedaten.
Bei der Investition in Investmentfonds gleichen wir unsere Mindeststandards mit dem jeweiligen Lieferanten ab.
Bei Investitionen in Finanzinstrumente auf Indizes prüfen wir die jeweils angegebene Methodologie des Indexanbieters, um zu gewährleisten, dass unsere Mindeststandards eingehalten werden.
Die angegebenen Mindeststandards (siehe Anlage 1) sind nicht anwendbar für Investitionen in Immobilienfonds oder Immobilien-Gesellschaften, da für diesen Bereich aktuell keine entsprechenden Daten am Markt vorliegen.
Bei Investitionen in offene Immobilienfonds oder Immobilien-Gesellschaften prüfen wir jedoch, ob der jeweilige offene Immobilienfonds oder die Immobilien-Gesellschaft beim Erwerb als auch bei der Bestandsverwaltung von Immobilien Nachhaltigkeitsmerkmale berücksichtigt. Ökologische Merkmale sind insbesondere die CO2-Reduktion einer Immobilie sowie der Verbrauch von Energie in kWh pro m2.
Die regulatorischen Anforderungen an die Ausgestaltung sozialer Kriterien befinden sich derzeitig noch in der Entwicklung.
Unsere Mindeststandards
Einen zentralen Aspekt der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch die klarwert GmbH bildet der vorgelagerte Investitionsauswahlprozess von Finanzinstrumenten.
Im Rahmen des Investitionsauswahlprozess sind Unternehmen und Staaten aus dem investierbaren Anlageuniversum ausgeschlossen, die den von uns beschriebenen Mindeststandards nicht genügen.
Die Liste mit den Mindeststandards finden Sie in Anlage 1.
Zukünftige Nachhaltigkeitsstrategien
Über die aufgeführten Mindeststandards hinaus werden wir voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 fokussierte Nachhaltigkeitsstrategien anbieten, welche in Bezug auf ESG Kriterien eine wesentlich umfassendere Methodik aufweisen.
Schulungs- und Weiterbildungskonzept
Zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung der klarwert GmbH sind zudem regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung geplant. Das umfassende Schulungs- und Weiterbildungskonzept der klarwert GmbH wird diese Mitarbeiter befähigen, das Anlageuniversum sowie die jeweiligen Anlagestrategien und -produkte zu verstehen und umfassend beurteilen zu können.
Kooperation mit Lieferanten von Finanzinstrumenten
Im Rahmen des Investitionsauswahlprozesses der klarwert GmbH findet eine enge Kooperation mit den jeweiligen Lieferanten von Finanzinstrumenten statt.
Die Lieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe, von denen wir unsere Finanzinstrumente beziehen, berücksichtigen ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse. Relevante Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Risikoklassifizierung der Investitionen berücksichtigt (mögliche Erhöhung des Markt- und Kontrahentenrisikos).
Die klarwert GmbH prüft bei Aufnahme von Finanzinstrumenten von weiteren Lieferanten, ob diese ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen entsprechend berücksichtigt.
Unsere Anlagestrategien
Die Investitionsentscheidungsprozesse der klarwert GmbH sind im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung darauf ausgelegt, unangemessen hohe Nachhaltigkeitsrisiken zu vermeiden.
Die klarwert GmbH stellt verschiedene Anlagestrategien im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zur Verfügung. Die Anlagestrategien weisen ein einheitliches investierbares Anlageuniversum nach unseren Mindeststandards aus, daher wird auf gesonderte Dokumentationen der einzelnen Strategien verzichtet.
Die verschiedenen Anlagestrategien sind nach Art. 2 Nr. 12 der EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 als Finanzprodukt definiert.
Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Überwachung der organisatorischen Vorkehrungen
Die Einhaltung dieser organisatorischen Vorkehrungen wird künftig von unabhängigen Stellen unserer Gesellschaft (Compliance und Interne Revision) sowie der externen Revision regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht bzw. überprüft. So ist sichergestellt, dass Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt werden.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Produktebene
Durch die Anwendung unserer Mindeststandards minimieren wir die Nachhaltigkeitsrisiken in den einzelnen Anlagestrategien der Finanzportfolioverwaltung.
Für die Beurteilung der Mindeststandards (Anlage 1) bei Investitionen in Aktien und Anleihen nutzen wir das professionelle Research von dem global führenden Anbieter für Nachhaltigkeitsanalysedaten ISS ESG.
Bei der Investition in Investmentfonds gleichen wir unsere Mindeststandards (siehe Anlage 1) mit dem jeweiligen Lieferanten ab.
Bei Investitionen in Finanzinstrumente auf Indizes prüfen wir die jeweils angegebene Methodologie des Indexanbieters, um zu gewährleisten, dass unsere Mindeststandards (Anlage 1) eingehalten werden.
Die angegebenen Mindeststandards sind nicht anwendbar für Investitionen in Immobilienfonds oder Immobilien-Gesellschaften, da für diesen Bereich aktuell keine entsprechenden Daten am Markt vorliegen.
Bei Investitionen in offene Immobilienfonds oder Immobilien-Gesellschaften prüfen wir jedoch, ob der jeweilige offene Immobilienfonds oder die Immobilien-Gesellschaft beim Erwerb als auch bei der Bestandsverwaltung von Immobilien Nachhaltigkeitsmerkmale berücksichtigt. Ökologische Merkmale sind insbesondere die CO2-Reduktion einer Immobilie sowie der Verbrauch von Energie in kWh pro m2.
Die regulatorischen Anforderungen an die Ausgestaltung sozialer Kriterien befinden sich derzeitig noch in der Entwicklung.
Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition und damit auch auf die Rendite der Anlagestrategien haben, die die klarwert GmbH im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zur Verfügung stellt.
Die Lieferanten von Finanzinstrumenten der genossenschaftlichen FinanzGruppe bewerten ihrerseits die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzinstrumente, die sie zur Verfügung stellen. Sofern die klarwert GmbH Finanzinstrumente von weiteren Lieferanten bezieht, wird sie jeweils im Investitionsauswahlprozess prüfen, ob auch diese die definierten Ausschlusskriterien berücksichtigen.
III. Keine Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann je nach zugrundeliegendem Basiswert (beispielsweise der Beteiligung an oder der Investition in ein Unternehmen über Aktien oder Anleihen) zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen, etwa wenn dieses Unternehmen Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (Artikel 4 Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 i.V.m. Artikel 12 und 13 Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 ) erklären wir, dass nachteilige Auswirkungen gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 bei Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nr. 24 Verordnung 2019/2088 nicht berücksichtigt werden.
Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren so wie im Anhang I der Delegierten Verordnung 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung aufgeführt und in konkreten Mengenangaben detailliert, können wir derzeit noch nicht durchführen. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und zu ihrer guten Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen, damit wir diese Informationen als Entscheidungsgrundlage berücksichtigen können.
Aus diesem Grund sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis auf weiteres nicht berücksichtigen.
Wir beobachten insofern das wachsende Angebot der Anbieter von ESG-Daten. Darüber hinaus beobachten wir, inwieweit Lieferanten von Finanzinstrumenten entsprechende Daten zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zur Verfügung stellen werden. Wir werden über den Aufbau eines entsprechenden Prozesses entscheiden, sobald das Angebot an verlässlichen ESG-Daten es zulässt. Dies wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 erfolgen.
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
IV. Berücksichtigung in der Vergütungspolitik
Die klarwert GmbH bereitet sich aktuell auch auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Vergütungspolitik vor.
Änderungshistorie über veröffentlichte Informationen gemäß EU 2019/2088 Offenlegungsverordnung, Artikel 12:
Version 1, Stand 1. März 2021 | Ursprungsversion |
Version 2, Stand 29. Juni 2021 | Änderungen gem. Artikel 3 „Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“: Aufnahme bzw. Konkretisierung der Mindeststandards sowie der Ausschlusskriterien für Normen, Sektoren und Staaten im Rahmen der Nachhaltigkeitsmethodik; |
Version 3, Stand 27. Dezember 2021 | Nur unwesentliche bzw. redaktionelle Änderungen; |
Version 4, Stand 02. August 2022 | Nur unwesentliche bzw. redaktionelle Änderungen; |
Version 5, Stand 27. Dezember 2022 | Nur unwesentliche bzw. redaktionelle klarstellende Änderungen; |