Pflichtinformationen
Mitwirkungspolitik
Die klarwert GmbH (im Folgenden: „klarwert“) hat als Vermögensverwalter im Sinne von § 134 a Abs. 1 Nr.2 AktG ihre Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134 b AktG zu beschreiben:
- klarwert übt keine Aktionärsrechte i. S. v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Portfoliogesellschaft basieren. Es werden keine Rechte in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wahrgenommen.
- Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden wahrgenommen.
- Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 2 AktG beschränkt sich auf die Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Portfoliogesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc Mitteilungen.
- Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Portfoliogesellschaft im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 3 AktG erfolgt nicht.
- Es erfolgt keine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG.
- Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen. Das weitere Vorgehen wird mit den Betroffenen gegebenenfalls abgestimmt.
- Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 134 b Abs. 2 AktG ist nicht erforderlich, da keine Mitwirkungshandlungen erfolgen.
- Abstimmungsverhalten im Sinne von § 134 b Abs. 3 AktG wird nicht veröffentlicht, weil keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.